Es werden gesondert geschulte Ärzte und Pflegefachkräfte mit der Begutachtung beauftragt. In der Regel wird ein Gutachten nach Befunderhebung in einem Hausbesuch bei der pflegebedürftigen Person erstellt. Teilweise ist eine Begutachtung nach telefonischer Befunderhebung auch ohne Hausbesuch möglich.
Gutachtende sind angehalten, sich an die Vorgaben der Begutachtungsrichtlinien halten. Hierbei ist deren Ermessensspielraum gering. Es können nur regelmäßige (mindestens 1-mal im Monat) und dauerhafte (mindestens 6 Monate anhaltende) Sachverhalte berücksichtigt werden.
Pflegegrade werden entsprechend der Summe der gwichteten Punkte aus den 6 Modulen des Begutachtungsinstrumentes festgestellt. Hierbei werden in den Modulen zunächst Einzelpunkte ermittelt, woraus sich nach einer Tabelle eine Summe aus gewichteten Punkten in den jeweiligen Modulen ergibt.
Die Summe der gesamten gewichteten Punkte aus den Modulen 1, 2 oder 3, 4, 5 und 6 bestimmt den Grad der Pflegebedürftigkeit.
In diesem Modul können bis zu 10 gewichtete Punkte ermittelt werden. Maßgeblich ist der personelle Hilfebedarf bei der Bewegung. Es ist nicht ausschlaggebend, ob die Bewegung zielgerichtet erfolgen kann oder ob Hilfsmittel zur selbstständigen Bewegung eingesetzt werden. Der Zeitaufwand und die Wohnsituation spielt bei der Bewertung keine Rolle. Beurteilt wird:
Eine besondere Bedarfskonstellation liegt bei vollständigem Verlust der Stehfunktion und Greiffunktion beider Hände vor. Bei dieser sehr seltenen Situation erfolgt die Anerkennung des Pflegegrades 5.
In diesem Modul können bis zu 15 gewichtete Punkte festgestellt werden. In die Gesamtwertung geht entweder das Modul 2 oder das Modul 3 ein (je nachdem, welches höher bewertet wird).
im Modul 2 wird beurteilt, inwieweit Kognitive- und kommunikative Fähigkeitsstörungen den Alltag der pflegebedürftigen Person beeinflussen. Die meisten Kriterien bewerten die geistigen Fähigkeiten wie Orientierung, Erinnerungsvermögen, Verstehbarkeit von alltäglichen Sachverhalten. Bei pflegerelevanten Kommunikationsstörungen, wie bei Schwerhörigkeit, eingeschränkter Sprechfähigkeit usw., werden in diesem Modul die Kriterien 9-11 bewertet. Die Fähigkeiten können als:
festgestellt werden.
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
In diesem Modul können bis zu 15 gewichtete Punkte festgestellt werden. In die Gesamtwertung geht entweder das Modul 2 oder das Modul 3 ein (je nachdem, welches höher bewertet wird).
Zu beurteilen sind dauerhafte und erhebliche Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, mit Verlust der Selbstregulation und damit einhergehend personellem Hilfebedarf. Befindlichkeiten, Schlafstörungen, Ängstlichkeit wie Zukunftssorgen oder Traurigkeit, Interessensverlust an ehemaligen Hobbies sind hier nicht bewertbar. Mehrfachbewertungen aus gleichen Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen sind nicht erlaubt.
Zu bewerten ist die Häufigkeit des personellen Hilfebedarfs mit
In diesem Modul könne bis zu 20 gewichtete Punkte erreicht werden. Ermittelt wird der regelmäßige und dauerhafte personelle Hilfebedarf im Bereich der medizinischen Versorgung durch Pflegepersonen oder Pflegekräften. Hilfebedürftigkeit besteht, wenn einer selbstständigen Durchführung der Maßnahme eine körperliche, seelische und/oder geistige Einschränkung entgegensteht. Es wird die notwendige Frequenz der Hilfeleistungen nach folgendem Schema beurteilt:
In diesem Modul können bis zu 40 gewichtete Punkte erreicht werden.Es fließt damit am stärksten in das Gesamtergebnis ein.
Beurteilt wird die personelle Hilfebedürftigkeit bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme und bei Ausscheidungen. Es ist unerheblich, ob der Hilfebedarf aufgrund Mobilitätseinschränkungen oder geistigen Fähigkeitsverlusten begründet ist.
Beurteilt wird:
In diesem Modul können bis zu 15 gewichtete Punkte anerkannt werden. Bewertet wird der Hilfebedarf bei der Planung und Umsetzung der Alltagsaktivitäten. Hilfebedarfe können aus Mobilitätseinschränkungen oder geistigen sowie seelischen Einschränkungen begründet sein. Zu Beurteilen sind alltägliche Sachverhalte.
Bewertet wird:
0 bis unter 12,5 gewichtet Punkte: keine leistungsrelevante Pflegebedürftigkeit
ab 12,5 bis unter 27 gewichtete Punkte: Pflegegrad 1 (leichte Pflegebedürftigkeit)
ab 27 bis unter 47,5 gewichtete Punkte: Pflegegrad 2 (erhebliche Pflegebedürftigkeit)
ab 47,5 bis unter 70 gewichtete Punkte: Pflegegrad 3 (schwere Pflegebedürftigkeit)
ab 70 bis unter 90 gewichtete Punkte: Pflegegrad 4 (Schwerstpflegebedürftigkeit)
ab 90 gewichtete Punkte: Pflegegrad 5 (Schwerstpflegebedürftigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflegepersonen)
Bei einer besonderen Bedarfskonstellation (vollständiger Verlust der Steh- und Greiffunktionen beider Hände liegt Pflegegrad 5 vor.