(bei privat Versicherten gelten zum Teil andere Regeln!)
Grundsätzlich sind Widerspruchsverfahren Rechtsgeschäfte. Zur Rechtsberatung sind hierzu befugte Personen (in der Regel Rechtsanwältinnen) geeignet. Die günstigste Fachqualifikation ist FachanwältIn für Sozialrecht. Sozialrechtsverbände, wie zum Beispiel der VdK, beraten deren Mitglieder. Die Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren können auf Antrag vom Sozialleistungsträger übernommen werden. Auch wer mittellos ist, kann über einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe anwaltllichen Rat beanspruchen, hierzu beraten Anwälte.
Es kann gegen einen belastenden Bescheid der Pflegeversicherung Widerspruch erhoben werden, wenn eine Rechtspflichtverletzung der Pflegeversicherung angenommen wird. Belastungen können angenommen werden, wenn:
Antragstellende können bei der Pflegeversicherung Widerspruch erheben. Sie können sich von bevollmächtigten Personen vertreten lassen. Anwaltszwang besteht nicht.
Der Widerspruch kann bei der zuständigen Pflegeversicherung erhoben werden. Die begutachtende Stelle (zum Beispiel MDK) kann keine Widersprüche entgegennehmen.
Auf dem Bescheid der Pflegeversicherung ist in der Regel eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Üblich sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, gilt eine Frist von einem Jahr.
Der Widerspruch kann zur Niederschrift in einer Geschäftsstelle der Pflegeversicherung vorgetragen oder schriftlich per Post eingereicht werden. Es sollte begründet werden. Zum Beispiel kann vorgetragen werden, bei welchen Kriterien der Module 1-6 des Begutachtungsinstrument warum höhere Bedarfe bestehen, welche Hilfsmittel oder Wohnraumanpassungen warum erforderlich sind oder welche Pflegepersonen in welchem Umfang anerkannt und sozial abgeschert werden müssen.
Bei einem begründetstem Widerspruch wird diePflegeversicherung in der Regel eine Zweitbegutachtung veranlassen. Wenn demWiderspruch abgeholfen werden kann, ergeht ein positiver Widerspruchsbescheidund die begehrten Leistungen werden veranlasst. Kommt das Zweitgutachten zukeinem anderen Ergebnis wird der Widerspruchsausschuss angerufen und es ergehtein Widerspruchsbescheid. Hiergegen kann dann Klage vor dem zuständigenSozialgericht eingelegt werden.